Zusammenfassung
416. Bundesgesetz: Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
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Auszug
Bundesgesetz vom 13. November 1968, betreffend das Aufsuchen und die Entgegennahme von Bestellungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Arükel I Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:1. Die Überschrift vor den §§ 59 bis 59 b hat zu lauten:„Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen auf Waren durch Gewerbeinhaber und Handlungsreisende"2. § 59 hat zu lauten:„§ 59. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb benötigen,ist den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf dieser Waren berechtigt sind, den Handelsagenten sowie deren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden),die mit amtlichen Legitimationen(§ 5...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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