Bundesgesetz vom 7. März 1979 zur Förderung des Aufsuchens mineralischer Rohstoffe und zur Sicherung des Bestandes von Bergbauen (Bergbauförderungsgesetz 1979)

Bundesgesetzblatt, 27 März 1979 (Nr. 137/1979)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


137. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1979

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. März 1979 zur Förderung des Aufsuchens mineralischer Rohstoffe und zur Sicherung des Bestandes von Bergbauen (Bergbauförderungsgesetz 1979)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 124/1978, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kohle,

Buntmetallerze oder Erze für Stahlveredler aufsuchen,

gewinnen oder aufbereiten, können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag Beihilfen gewährt werden.

Zweck

§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind zum Aufsuchen der im § 1 genannten mineralischen Rohstoffe im Inland, zur Sicherung des Bestandes und zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten

(Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben de...

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