Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung).

Bundesgesetzblatt, 20 September 1949 (Nr. 215/1949)

Kundmachung (K)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


215. Kundmachung: Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung).

Gemäß § 11 in Verbindung mit Anlage 2

der Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung),

wird folgende Vorschrift über die tierärztliche Physikatsprüfung erlassen:

§ 1. Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung.

(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich:

1. das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines Tierarztes,

2. der Nachweis a) einer mindest einjährigen tierärztlichen Praxis,

b) von weiteren zwei Jahren tierärztlicher Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.

Die fachliche Betätigung nach lit a und b muß

in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen Diploms ausgeübt worden sein.

3. Der Nachweis über den Besuch der Vorträge

über die Grundzüge der österreichischen Verwal-

tung mit beso...

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