Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. August 1951, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Zusammenfassung


200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. August 1951, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom...

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