Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 20. August 1953 über Prüfungstaxen an den wissenschaftlichen Hochschulen (Prüfungstaxenverordnung).

Zusammenfassung


142. Verordnung: Prüfungstaxenverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 20. August 1953 über Prüfungstaxen an den wissenschaftlichen Hochschulen (Prüfungstaxenverordnung).

Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet:

§ 1. Prüfungstaxen an Universitäten.

(1) Die Taxe für die von Mittelschulabsolventen allenfalls abzulegenden Ergänzungsprüfungen beträgt für jeden Gegenstand 90 S.

(2) Die Taxe für die Ablegung der Berufsreifeprüfu...

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