Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 ? EO-Nov. 1995)

Zusammenfassung


519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 ? EO-Nov. 1995

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 ? EO-Nov. 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

1. §§ 4 bis 6 lauten:

„§ 4. Zur Bewilligung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete "Exekutionsgericht zuständig.

§ 5. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.

§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären 1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder 2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder 3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt."

2. § 20 wird aufgehoben.

3. § 24 samt Überschrift lautet:

„Vollstreckungsorgane

§ 24. (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten."

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen."

5. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen."

6. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder 2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden."

7 § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden."

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Zahlen werden angefügt:

„10. wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;

11. wenn die ...

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