Zusammenfassung
92. Bundesgesetz: Ärztegesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Arzte (Ärztegesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. HAUPTSTOCK.Ärzteordnung.Der Beruf des Arztes.§ 1. (1) Der Beruf des Arztes im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit,die der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten des Menschen dient. Im besonderen fällt in den ärztlichen Aufgabenkreis die Erkennung und Feststellung krankhafter Zustände(Diagnostik mit allen Hilfsmitteln), die Überwachung des Krankheitsverlaufes, die Verordnung von Heilmitteln im weitesten Sinne (Medikamente,diätetische und mechanische Hilfsmittel,physikalische Heilmittel usw.), die Durchführung chirurgischer und die Verordnung und Überwachung physikalischer Heilbehandlungen (physikalische Therapie) aller Art, insbesondere auch Röntgen- und Radiumtherapie sowie Psychotherapie;ferner die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten.(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den hiezu gesetzlich berechtigten Personen vorbehalten.Erfordernisse der Berufsausübung.§ 2. (1) Zur Ausübung des Berufes des Arztes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,erforderlich:a) Die österreichische Staatsbürgerschaft;b) das im österreichischen Bundesgebiete oder vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erworbene Mittelschulreifezeugnis oder ein gleichartiges im Auslande erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Zeugnis oder ein Zeugnis über die gemäßVerordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten, vom 3. September 1945, St.G.Bl. Nr. 167, mit Erfolg abgelegte Berufsreifeprüfung;c) das an einer Universität in der RepublikÖsterreich oder vor dem 30. Oktober 1918im Gebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges im Auslande erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat;d) die Eigenberechtigung;e) die Eintragung in das Verzeichnis der zur Berufsausübung berechtigten Arzte (Ärzteliste)der zuständigen Ärztekammer (§ 23).(2) Personen, die die im Abs. (1) angeführten Erfordernisse erfüllen, sind lediglich zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes inöffentlichen oder sonstigen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zugelassenen Krankenanstalten unter Anleitung und Aufsicht der Abteilungsleiter berechtigt. Sie führen die Berufsbezeichnung„Arzt".(3) Ärzte, die nach Erfüllung der im Abs. (1)angeführten Voraussetzungen den Nachweis einer mindestens dreijährigen, mit Erfolg zurückgelegten praktischen Tätigkeit in einer öffentlichen oder sonstigen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zugelassenen Krankenanstalt erbracht haben, sind zur selbständigen Ausübung desärztlichen Berufes berechtigt. Sie führen die Bezeichnung„praktischer Arzt".(4) Ärzte, die sich einem Teilgebiet der ärztlichen Wissenschaft als Sonderfach zur ausschließlichenärztlichen Betätigung zugewendet haben und die erforderliche abgeschlossene Sonderausbildung nachzuweisen vermögen, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auf ihrem Fachgebiete berechtigt. Sie führen die Bezeichnung„Facharzt". Sie haben ihre Tätigkeit auf ihr Fach zu beschränken und sollen sich in dieser Tätigkeit nur durch anerkannte Fachärzte desselben Faches vertreten lassen. Bei Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen kann ein Arzt auch mehrere Facharzttitel erwerben. Die Ausübung der Facharzttätigkeit auf zwei oder mehr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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