Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Zusammenfassung


300. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Au...

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