Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1987, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird

Zusammenfassung


396. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1987, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1986 (Art. VII), insbesondere dessen §§ 8 a und 24, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Artikel I

§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer" als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse — gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule — derart zu vermitteln,

daß er a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122 a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),

b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen ...

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