Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker erlassen werden

Zusammenfassung


326. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker erlassen werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Gießereimechaniker folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und ...

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