Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice erlassen werden

Zusammenfassung


373. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice erlassen werden

  

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

Lehrberuf Mobilitätsservice  

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.  

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeu...

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