Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

Bundesgesetzblatt Nr. 83/2004, 15. Juli 2004Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Agrarrechtsänderungsgesetz 2004

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

83. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

3 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

4 Änderung des Weingesetzes 1999

5 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG

6 Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

7 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,

Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für

Wald eingerichtet wird - BFWG

8 Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

2. Es wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

"Probenahme

§ 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt und soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu Beweiszwecken amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine weitere Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(3) Sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu ergreifen, so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung zu.

(4) Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen."

3. In § 36 Abs. 1 werden folgende Z 29 und 30 eingefügt:"29.einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,30.einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,"

4. In § 40 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

"Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung ...

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