Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen 'Währungsfonds, ausgearbeitet gemäß Resolution Nr. 22?8 des Gouverneursrats

Zusammenfassung


345. Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds

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Auszug


Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen 'Währungsfonds, ausgearbeitet gemäß Resolution Nr. 22?8 des Gouverneursrats

Nachdem die am 31. Mai 1968 in Washington vom Gouverneursrat des Internationalen Währungsfonds angenommenen Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, ausgearbeitet gemäß Resolution Nr. 22-8 des Gouverneursrats,

deren Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe d, Artikel V Abschnitt 3 Buchstabe c, Artikel V Abschnitt 7

Buchstabe d, Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe a, Artikel V Abschnitt 9 Buchstabe a letzter Satz und b,

Artikel XVIII Buchstabe b, Artikel XXI Abschnitt 1, Artikel XXIII Abschnitt 3, Artikel XXIV.

Abschnitt 2 Buchstaben a, c und d, Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe e Ziffer ii, Artikel XXIV Abschnitt 3, Artikel XXIV Abschnitt 4 Buchstabe d, Artikel XXV Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Satz, Artikel XXV Abschnitt 5 Buchstabe a erster und zweiter Satz und c, Artikel XXV Abschnitt 6 Buchstabe b, Artikel XXV Abschnitt 7 Buchstabe a letzter Satz, Artikel XXV Abschnitt 7 Buchstabe c, Artikel XXV Abschnitt 7 Buchstabe d, Artikel XXV Abschnitt 7 Buchstabe g,

Artikel XXV Abschnitt 8 Buchstabe a letzter Halbsatz, Artikel XXVI Abschnitt 3, Artikel XXVII Buchstabe c, Artikel XXIX Abschnitt 1, Artikel XXX Abschnitt 5 letzter Satz, Artikel XXXI Buchstabe a erster Satz, Anhang B Abschnitt 2 Buchstabe b, Anhang B Abschnitt 5, Anhang G Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer ii, Anhang H Abschnitt 1 letzter Satz, Anhang I Abschnitt 1 und Anhang I Abschnitt 5 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind,

und welche also lauten:

(Übersetzung)

A Einführungsartikel Der Einführungsartikel erhält folgende Fassung:

„(i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet; seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der ursprünglich angenommenen und später mit dem Ziel geänderten Fassung eine Fazilität auf der Grundlage von Sonderziehungsrechten zu schaffen und bestimmte andere Änderungen zu bewirken.

(ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Geschäfte unterhält der Fonds ein Generalkonto und ein Sonderziehungskonto.

Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme am Sonderziehungskonto.

(iii) Die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte werden

über das Generalkonto abgewickelt;

ausgenommen sind Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten;

diese werden über das Sonderziehungskonto abgewickelt."

B Artikel I Ziele 1. Artikel I (v) erhält folgende Fassung:

„(v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die Mittel des Fonds zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen,

die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;"

2. Der letzte Satz von Artikel I erhält folgende Fassung :

„Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen und Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten."

C Artikel III Quoten und Subskriptionen 1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 2. Änderung von Quoten. — Der Fonds nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt, wenn er es für angebracht hält, ihre Änderung vor. Er kann auch, wenn er es für richtig erachtet, die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds zu jeder anderen Zeit erwägen.

Für jede Quotenänderung, die als Ergebnis einer allgemeinen Überprüfung vorgeschlagen wird, ist eine Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl erforderlich; für jede andere Quotenänderung ist eine Vierfünftel-Mehrheit der Gesam...

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