Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1988 über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 ? LRV-K 1989)

Zusammenfassung


19. Verordnung: Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 ? LRV-K 1989

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1988 über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 ? LRV-K 1989)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 7

Abs. 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl.

Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

I. Abschnitt ALLGEMEINES Anwendungsbereich und Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen,

finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13

bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.

(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0°C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m³ angegeben.

(4) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-

Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).

(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der

Übergang auf einen anderen Brennstoff.

(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit 1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2. Meßwert: Erg...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen