Zusammenfassung
219. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.(2) Für die im Abs. 3 angeführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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