Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Zusammenfassung


219. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3

angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angeführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen