Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Juli 1958, mit der die Gegenstände bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Zusammenfassung


177. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Juli 1958, mit der die Gegenstände bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1).

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsat...

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