Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Auskunftspflichtgesetz und das Zustellgesetz geändert werden

Bundesgesetzblatt, 29 Juni 1990 (Nr. 357/1990)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


357. Bundesgesetz :Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Auskunftspflichtgesetzes und des Zustellgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Auskunftspflichtgesetz und das Zustellgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis."

2. § 13 lautet:

„§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen,

Beschwerden und sonstige Mitteilungen können,

sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder,

soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen er...

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