Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV)

Bundesgesetzblatt, 21 April 2005 (Nr. 107/2005)

Verordnung (V) - BKA (Bundeskanzleramt)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Auslandsverwendungsverordnung - AVV

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV)

107. Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV) Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.

Auslandsverwendungszulage

§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.1 191,10 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als a)Leiter einer Botschaft;b)Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;c)

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes