Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)

210. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
8 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
9 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
10 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
11 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
13 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
14 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
15 Änderung des Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetzes
16 Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
17 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
18 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
19 Änderung des Poststrukturgesetzes
20 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
21 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 7 wird das Wort ?Berufung? durch das Wort ?Beschwerde? ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge ?wegen eines? durch die Wortfolge ?wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen? ersetzt.

3. Nach § 20 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

?6. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,?

4. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

?Zeugnis

§ 22a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.?

5. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck ?Ökonomie,? der Ausdruck ?Wirkungsorientierung,? eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 1, § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 3 wird jeweils das Zitat ?§§ 50a oder 50b? durch das Zitat ?§§ 50a, 50b oder 50e? ersetzt.

7. In § 39b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ?zur? der Ausdruck ?Erlangung,? eingefügt.

8. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.?

9. In § 48 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck ?Arbeitszeit? durch den Ausdruck ?Dienstzeit? ersetzt.

10. Nach § 50d wird folgender § 50e samt Überschrift eingefügt:

?Pflegeteilzeit

§ 50e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50c ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz ? BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.?

11. § 54 Abs. 3 Z 4 lautet:

?4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.?

12. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:

?5. den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Nachnamen,?

13. An die Stelle des § 75c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

?2. einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.?

14. Nach § 75c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.?

15. In § 75c Abs. 2 wird das Zitat ?Abs. 1? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 1? ersetzt.

16. § 75c Abs. 3 lautet:

?(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.?

17. In § 76 Abs. 3 wird das Zitat ?§§ 50a bis 50c? durch das Zitat ?§§ 50a bis 50c und 50e? ersetzt.

?17a. § 88 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

?(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.

(3) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.?

17b. § 88 Abs. 10 lautet:

?(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.?

18. In § 94 Abs. 3 Z 2 wird das Wort ?Personalvertretungs-Aufsichtskommission? durch das Wort ?Personalvertretungsaufsichtsbehörde? ersetzt.

19. In § 95 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck ?(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)? durch den Klammerausdruck ?(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)? ersetzt.

20. In § 95 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck ?(das Verwaltungsgericht)? durch den Klammerausdruck ?(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)? ersetzt.

21. In § 103 Abs. 4 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Ausdruck ?das Erkenntnis? durch den Ausdruck ?die Entscheidung? ersetzt.

22. § 105 Z 1 lautet:

?1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie?.

23. In § 112 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort ?vorliegt? die Wortfolge ?und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht? eingefügt.

24. § 112 Abs. 2 entfällt.

25. In § 112 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird vor dem Ausdruck ?Suspendierung? der Ausdruck ?(vorläufige)? eingefügt.

26. In § 125a Abs. 2 wird nach dem Wort ?Straferkenntnisses? die Wortfolge ?eines Verwaltungsgerichts oder? eingefügt.

27. Die Überschrift zu § 125b lautet:

?Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen?

28. Dem § 125b wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.?

29. In § 131 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge ?oder durch ein Verwaltungsgericht? durch die Wortfolge ?durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat? ersetzt.

30. In § 135c Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat ?§§ 112 und 123 Abs. 2? durch das Zitat ?§§ 112, 118 und 123 Abs. 2? ersetzt.

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