Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

Zusammenfassung


130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Inhaltsverzeichnis  

Artikel Gegenstand  

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979  

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956  

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes  

4 Änderung des Richterdienstgesetzes  

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984  

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985  

7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965  

8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes  

9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes  

10 Änderung des Teilpensionsgesetzes  

11 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes  

12 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes  

13 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes  

14 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989  

15 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes  

16 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes  

17 Änderung des Mutterschutzgesetzes  

18 Änderung des Väter-Karenzgesetzes  

19 Änderung der Reisegebührenvorschrift  

20 Änderung des Einsatzzulagengesetzes  

21 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes  

22 Änderung des Universitäts-Abgeltungsgesetzes  

23 Änderung des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes  

24 Militärberufsförderungsgesetz 2004  

   

Artikel 1  

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979  

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:  

1. Es werden ersetzt:  

a) im § 3 Abs. 1, in der Überschrift des § 34 und im § 279 die Bezeichnung „Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“,  

b) im § 3 Abs. 2, im § 34 Abs. 1 bis 6, im § 35 Abs. 1 und 2, im § 41a Abs. 4, im § 41e Abs. 2 und 3, im  

§ 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 194 Abs. 4, im § 231a Abs. 2, im  

§ 249b Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und  

Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“,  

c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“,  

d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das  

Wort „Bundeskanzleramtes“.  

2. § 4a Abs. 3 lautet:  

„(3) Diplome nach Abs. 2 sind  

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der  

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung  

der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen  

(89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl.  

Nr. L 206/2001, S 1),  

2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der  

Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung  

beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl.  

Nr. L 209/1992, S 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1) und  

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens  

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6,  

BGBl. III Nr. 133/2002,“  

3. § 4a Abs. 4 Z 2 lautet:  

„2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der  

Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3  

Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie  

festzulegen.“  

4. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:  

„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener  

strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn  

a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder  

b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.  

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen  

wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“  

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:  

„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit  

Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-

Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“  

6. § 39a Abs. 1 Z 4 lautet:  

„4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäische...

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