Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Zusammenfassung


132. Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Auszug


Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird nachstehende vereinbarte Auslegung von Artikel 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960) kundgemacht:

(Übersetzung)

VEREINBARTE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 DES ÜBEREINKOMMENS

(genehmigt von den EFTA-Ministern anläßlich ihrer Tagung am 28. und 29. November 1988)

Der Rat kam überein, daß die Anwendung von Artikel 13 des Übereinkommens in der Praxis von folgenden Erwägungen geleitet werden sollte:

Ziel der in Artikel 13 enthalten...

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