Zusammenfassung
132. Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
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Auszug
Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird nachstehende vereinbarte Auslegung von Artikel 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960) kundgemacht:(Übersetzung)VEREINBARTE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 DES ÜBEREINKOMMENS(genehmigt von den EFTA-Ministern anläßlich ihrer Tagung am 28. und 29. November 1988)Der Rat kam überein, daß die Anwendung von Artikel 13 des Übereinkommens in der Praxis von folgenden Erwägungen geleitet werden sollte:Ziel der in Artikel 13 enthalten...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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