ÜBEREINKOMMEN zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Zusammenfassung


326. Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens samt Anhang und Anmerkungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


ÜBEREINKOMMEN zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7, Fußnote zum Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 9

verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichner Der Ausdruck „Unterzeichner"

wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens"

gebraucht. dieses

Übereinkommens —

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden,

wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS,

daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;

IN DER ERKENNTNIS, daß

in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß

diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen,

daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses

Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden,

daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs-

und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses

Übereinkommens" oder auf die „Artikel"

oder „Bestimmungen dieses

Übereinkommens" Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint. — im folgenden

„Allgemeines Abkommen" oder

„GATT" genannt — nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,

die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell,

wirksam und gerecht beizulegen

—  

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I Artikel 1

Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs

(Ausgleichzoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme)

begegnet werden.

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte,

um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls Der Begriff „Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird,

um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.

auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen 1. Ausgleichszölle dürfen nur auf G...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen