Bundesverfassungsgesetz vom 24. Juli 1946 über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

Zusammenfassung


140. Bundesverfassungsgesetz: Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 24. Juli 1946 über die Rechtshilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Ersucht ein ...

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