Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1958 über die Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie über die Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.

Zusammenfassung


125. Verordnung: Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1958 über die Ausmahlung von Roggen und Weizen sowie über die Kennzeichnung der Mahlerzeugnisse.

Gemäß § 5 des Getreidewirtschaftsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 149, wird verordnet:

§ 1. Aschegehalt und Ausbeute.

(1) In Handelsmühlen dürfen aus Roggen und Weizen nur die in ...

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