Verordnung des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und" Wiederaufbau vom 10. August 1945, betreffend Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Zusammenfassung


123. Verordnung: Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und" Wiederaufbau vom 10. August 1945, betreffend Ausnahmebestimmungen für die Ziviltechniker.

Auf Grund des § 27 der mit kaiserlicher Entschließung genehmigten und mit Verordnung des Staatsministeriums vom 11. Dezember 1860,

Z. 36413, R. G. Bl. Nr. 268, kundgemachten Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudie...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen