Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Zusammenfassung


120. Verordnung: Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Auf Grund 1. des § 135a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001;

2. des § 91a Abs. 4 des ...

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