PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)

Zusammenfassung


138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex

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Auszug


PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)

Nachdem das am 24. September 1968 in Buenos Aires abgeschlossene Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago,

1944) samt Annex, welches also lautet:

 

 

(Übersetzung)

Unterzeichnet in Buenos Aires,

am 24. September 1968

In Kraft getreten am 24. Oktober 1968

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN SIND,

IN DER ERWÄGUNG, daß der letzte Absatz des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

nachstehend „das Abkommen" genannt,

bestimmt, daß eine Fassung des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache,

die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufzulegen ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen am 7. Dezember 1944 in Chikago in einer englischsprachigen Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen für eine Fassung in drei Sprachen zu treffen, wie dies im Abkommen vorgesehen ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, daß Änderungen des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache bestehen und die Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschließen soll, da jede dieser Änderungen gemäß

Artikel 94 a des Abkommens nur für die Staaten in Kraft treten kann, die sie ratifiziert haben;

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I Die diesem Protokoll angeschlossene Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache bildet zusammen mit der Fassung des Abkommens in englischer Sprache die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, wie dies im letzten Absatz des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel II Wenn ein Staat, der Partei dieses Protokolls ist, eine gemäß Artikel 94 a durchgeführte Änderung des Abkommens ratifiziert hat oder in Hinkunft ratifiziert, gilt der Wortlaut dieser Änderung in englischer, französischer und spanischer Sprache in bezug auf die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, die sich aus diesem Protokoll ergibt.

Artikel III

(1) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation können Partei dieses Protokolls werden, indem sie es entweder:

(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,

oder

(b) mit Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und in der Folge annehmen, oder

(c) annehmen.

(2) Dieses Protokoll bleibt bis 27. September 1968 in Buenos Aires und danach in Washington,

D. C, zur Unterzeichnung offen.

(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

(4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder Genehmigung, werden als Annahme des Protokolls angesehen.

Artikel IV

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag,

nachdem es zwölf Staaten gemäß den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der danach gemäß Artikel III Partei dieses Protokolls wird, tritt es am Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme oder der Annahme in Kraft.

Artikel V Jeder spätere Beitritt eines Staates zum Abkommen wird als Annahme dieses Protokolls angesehen.

Artikel VI Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist,

wird es von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.

Artikel VII

(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft,

wie das Abkommen in Kraft steht.

(2) Dieses Protokoll hört nur dann auf für einen Staat in Kraft zu stehen, wenn dieser aufhört,

Partei des Abkommen...

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