Zusammenfassung
591. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Übertragung der Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973
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Auszug
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Bundesministeriengesetzes Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.Nr. 389, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 56/1979, 555/1979 und 265/1981 wird wie folgt geändert:Dem Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2ist eine Ziffer 10 anzufügen:„10. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.Dazu gehören insbesondere auch:Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Autobahn AG, der Tauernautobahn AG, der Pyhrn Autobahn AG, der Arlberg Straßentunnel AG und der Autobahnen- und Schnellstraßen AG."Artikel II Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut„Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Wien und mit einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.§ 2. (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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