Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird

Zusammenfassung


591. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Übertragung der Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesministeriengesetzes Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 56/1979, 555/1979 und 265/1981 wird wie folgt geändert:

Dem Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2

ist eine Ziffer 10 anzufügen:

„10. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Autobahn AG, der Tauernautobahn AG, der Pyhrn Autobahn AG, der Arlberg Straßentunnel AG und der Autobahnen- und Schnellstraßen AG."

Artikel II Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut

„Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Wien und mit einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.

§ 2. (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schn...

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