Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 ? BäckAG 1996) und über Änderungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitsruhegesetzes

Zusammenfassung


410. Bundesgesetz: Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 ? BäckAG 1996 und Änderungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitsruhegesetzes

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Auszug


Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 ? BäckAG 1996) und über Änderungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitsruhegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-

Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß

bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des § 142 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohl 1. das Gastgewerbe als auch 2. das Gewerbe der Bäcker im Sinne des § 94 Z 59 GewO 1994 oder das Gewerbe der Konditoren im Sinne des § 94 Z 60 GewO 1994

ausgeübt, ist der gesamte Betrieb oder Betriebsteil von diesem Bundesgesetz ausgenommen.

(3) Dieses Bundesgesetz ...

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