Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Pensionskassengesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Zusammenfassung


12. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Pensionskassengesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Pensionskassengesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 Abs. 4 Z 1 entfällt der drittletzte Satz.

1 a. Im § 33 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrages von „6 000 S" jeweils der Betrag von „7 400 S".

2. Im § 35 Abs. 2 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."

3. Im § 41 Abs. 4 und im § 73 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steu...

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