Bundesgesetz vom 15. November 1961, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Zusammenfassung


270. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. November 1961, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 108/1958, wird abgeändert wie folgt:

1. Im § 4 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen;

er erhöht sich a...

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