Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)

Bundesgesetzblatt Nr. 309/2004, 26. Juli 2004Verordnung (V) › BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

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Zusammenfassung


Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)

309. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT) Auf Grund der § 3 Abs. 7, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6, 8 und 9, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 5. Explosionsschutzdokument

§ 6. Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

§ 7. Prüfungen

§ 8. Messungen

§ 9. Gefahrenanalyse

2. Abschnitt: Explosionsschutz-Maßnahmen

§ 10. Grundsätze des Explosionsschutzes

§ 11. Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 12. Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen) § 13. Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

§ 15. Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

§ 16. Vorsorge für Störungen

§ 17. Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

§ 18. Untertagebauarbeiten

§ 19. Bohr- und Behandlungsarbeiten

§ 20. Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Übergangsbestimmungen

§ 22. Schlussbestimmungen

Anhang: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für1.das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;2.untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);3.die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;4.die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20

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