Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung und das zulässige Ausmaß der Emission von Anlagen zur Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen (Feuerungsanlagen-Verordnung ? FAV)

Zusammenfassung


331. Verordnung: Feuerungsanlagen-Verordnung ? FAV

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung und das zulässige Ausmaß der Emission von Anlagen zur Verfeuerung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen (Feuerungsanlagen-Verordnung ? FAV)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen

(§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW oder mehr verwendet werden.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,

1. in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,

2. in denen Abfälle (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr....

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen