Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV)

Bundesgesetzblatt Nr. 128/2008, 15. April 2008Verordnung (V) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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Zusammenfassung


Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV)

128. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV) Gemäß § 31b Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.

(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge ei...

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