Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Zusammenfassung


284. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.

559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979 und BGBl. Nr.

587/1980 wird geändert wie folgt:

1. a) Der bisherige Inhalt des § 2a erhält die Bezeichnung Abs. 1 und hat im Eingang zu lauten:

„Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte"

b) Im § 2 a Abs. 1 Z 3 ist der Ausdruck

„Krankengeld" durch den Ausdruck „Kranken- oder Wochengeld" zu ersetzen.

c) Im § 2 a Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck

„Krankengeld nach Z 3" durch den Ausdruck

„Kranken- oder Wochengeld nach Z 3" zu ersetzen.

d) § 2 a Abs. 1 letzter Satz hat zu entfallen.

e) Dem § 2 a ist folgender Abs. 2 anzufügen:

„(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, ...

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