Zusammenfassung
595. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mir. dem Bundeskanzler verordnet:Ausbildung§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
