Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Jänner 1981, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Zusammenfassung


132. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Jänner 1981, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975, 657/

1976 und 596/1977 wird wie folgt geändert: Inhaltsangabe Seite

§ 28 Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen 851

§ 32 Gase 853

§ 33 Bauarten und Bauausführungen 857

§ 34 Werkstoffe 859

§ 35 Bemessung und Herstellung 860

§ 35 a Kennzeichnung 861

§ 35 b Ausrüstung 863

§ 36 Betrieb 7

§ 36 a Füllstellen 870

§ 37 Ausnahmen und Übergangsbestimmungen 871

§ 57 Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe II 872

§ 57 a Bauartzulassung 886

Anlage 2 Kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase 886

Anlage 3 Druckgaspackungen und Kartuschen 887

Seite Anlage 4 Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke 889

Anlage 5, Teil 1, Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen 890

Anlage 5, Teil 2, Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen 892'

Anlage 5, Teil 3, Fertigung und Prüfung nahtloser Aluminiumflaschen .... 897

Anlage 5, Teil 4, Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen .. 900

Anlage 6 Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter 900

Anlage 7 Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter für flüssige,

pulverförmige und körnige Stoffe,

die unter Druck be- oder entladen werden, während des Transportes jedoch drucklos sind 903

Anlage 8 Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Azetylenflaschen 904

Anlage 9 Fertigung und Prüfung von Versandbehältern für tiefgekühlte, verflüssigte Gase 908

Artikel I 1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu lauten:

„§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von 1. verdichteten Gasen, deren kritische Temperatur unter —10 °C liegt, mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

2. unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder bei 50 °C einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben,

soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter

(lit. b) in Verkehr gebracht werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.

b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche (§ 28 Abs. 7), im folgenden stets als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer,

Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks,

die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen.

(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29

und 55) keine Anwendung:

a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 3 bar und bei denen das Produkt aus Inhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl 300 nicht überschreitet;

b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht

überschreiten kann.

Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabriksschildes den Bestimmungen der

§§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck,

mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Die Durchführung der Wasserdruckprobe kann durch eine fachkundige Person des Betriebes oder einen Sachverständigen erfolgen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Benützer des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben und von diesem aufzubewahren.

(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet der §§ 28 und 36 a die Bestimmungen der Abschnitte IV und V keine Anwendung:

a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar, noch giftig oder ätzend sind, wenn ,der Füllungsdruck bei 15 °C 2 bar und der Rauminhalt 1000 l nicht

übersteigt; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen. Diese Druckbehälter müssen die zu Abs. 2 lit. a ...

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