Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Oktober 1983, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Zusammenfassung


578. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Oktober 1983, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975,

657/1976, 596/1977, 132/1981 und 181/1981 wird wie folgt geändert: *)

Artikel I 1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu lauten:

„§ 28. Geltungsbereich,

Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von 1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

2. unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder bei 50 °C einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben,

soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter

(lit. b) in Verkehr gebracht werden.

Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.

b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche

(§ 28 Abs. 7), im folgenden stets als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter,

mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks,

sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks, die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen.

(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29 und 55)

keine Anwendung:

a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 3 bar und bei denen das Produkt aus Inhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl 300

nicht überschreitet;

b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten kann.

Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabriksschildes den Bestimmungen der §§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Die Durchführung der Wasserdruckprobe kann durch eine fachkundige Person des Betriebes oder einen Sachverständigen erfolgen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Benützer des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu

übergeben und von diesem aufzubewahren.

(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet der §§ 28, 36 a, 52 und 53 die Bestimmungen der Abschnitte IV und V keine Anwendung:

a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig oder ätzend sind,

wenn der Füllungsdruck bei 15 °C 2 bar und der Rauminhalt 1000 l nicht übersteigt; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen.

Diese Druckbehälter müssen die zu Abs. 2

lit. a und b vorgesehenen Auflagen sinngemäß

erfüllen.

b) Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, die weder giftig noch ätzend sind,

mit einem Rauminhalt von höchstens 0,05 l,

wenn die in der Anlage 2 enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

c) Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn die in der Anlage 3 enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

d) Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, wenn die in der Anlage 4 enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

e) Nahtlose Flaschen aus Suhl mit einem Rauminhalt von höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid mit den in der Tabelle A 2 des § 57

enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücken,

wenn die Flaschen nach den in der Anlage 5,

Teil 1, enthaltenen Bestimmungen gefertigt und den dort vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen worden sind, wobei diese durch fachkundige Personen des Betriebes oder einen Sachverständigen vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß

§ 35 a zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: laufende Erzeugungsnummer,

Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht

(Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung,

Monat und Jahr der Erprobung,

Herstellerzeichen.

f) Versandbehälter für Butan sowie für Gemische von Butan und Propan in Feuerzeugen oder Ampullen zur einmaligen Verwendung,

wenn das Füllgewicht 100 g nicht übersteigt und die Füllung ...

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