Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29. Feber 1980 übet die Erprobung von Patronen ? Patronenprüfordnung (6. Beschußverordnung)
Bundesgesetzblatt Nr. 189/1980, 8. Mai 1980 › Verordnung (V)
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189. Verordnung: 6. Beschußverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29. Feber 1980 übet die Erprobung von Patronen ? Patronenprüfordnung (6. Beschußverordnung)
Auf Grund der §§ 12, 13, 14 und 23 des Beschußgesetzes,
BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971wird verordnet:I. ABSCHNITT Patronenprüfung Sachlicher Geltungsbereich§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Gebrauchs- und Beschußpatronen für Handfeuerwaffen, in der Folge„Patronen" genannt, die gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt werden, sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden. Als gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt gelten auch im Verkaufslager eines Händlers befindliche Patronen.(2) Diese Verordnung ist auf Patronen für militärische Zwecke nicht anzuwenden.Begriffsbestimmungen§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. Patronen: jenes technische Gebilde, in dem die Hülse, der Zündsatz, die Treibladung und das Geschoß zu einer Einheit zusammengefügt sind;2. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Patronen handelsüblicherweise an den Endverbraucher abgegeben werden;3. Patronentype: die jeweilige, durch die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Patronen;4. Los: die Gesamtheit der von einem Patronenhersteller jeweils in einem Arbeitsablauf serienmäßig erzeugten und unter Verwendung von Pulver derselben Sorte geladenen,mit demselben Geschoß- bzw.Schrotgewicht und dem gleichen Zündhütchenmodell versehenen Patronen derselben Type; bei importierten Patronen gilt als Los die von demselben Importeur zur selben Zeit eingeführte und von demselben Patronenhersteller geladene Patronenmenge,welche die vorher angegebenen Eigenschaften aufweist.Kennzeichnung der Patronen§ 3. (1) Jede Patrone muß folgende Kennzeichen aufweisen:1. Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Importeurs;2. bei Zentralfeuerpatronen die A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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