Zusammenfassung
112. Multilaterale Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b)
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Auszug
Multilaterale Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b)
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(Übersetzung)    (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes  6.8.2.1.7, 2. Satz, d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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