Zusammenfassung
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste- Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des BDG 1979Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:1. § 4a Abs. 3 lautet:„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).“1a. § 41a Abs. 4 Z 1 lautet:„1. für die Senate a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zuge-wiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und b) für Berufungswerber der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,“2. Im § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat„63 Abs. 1,“ ersetzt.3. Nach § 53 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:„(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen,hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“4. § 83 Abs. 4 lautet:„(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum 1. nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,2. nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.“4a. Im § 94 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch den Ausdruck„im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.5. Im § 105 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat „63Abs. 1,“ ersetzt.5a. Der Ausdruck „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt: Überschrift zum 9. Abschnitt des Besonderen Teiles und Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles.5b. Der Ausdruck „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt: § 228 Abs. 1, § 229Abs. 1 Z 1, § 230 Abs. 1 und 3 und § 249 Abs. 1, 5 und 8.5c. Der Ausdruck „Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Generaldirektion der PTA“ ersetzt:  § 228  Abs. 2,  § 230Abs. 3, § 230a Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 249 Abs. 1 und Anlage 1 Z 30.2 lit. a, Z 30.4, Z 31.5 lit. a, Z 31.7und Z 34.2 lit. d.5d. Im § 228 Abs. 2 wird der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektionen“ durch den Ausdruck„Direktionen der PTA“ ersetzt.5e. Der Ausdruck „Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Inspektorat der PTA“ ersetzt:  § 228  Abs. 2,  § 249  Abs. 1  und  Anlage 1Z 30.2 lit. a, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.8 lit. a, b und c, Z 32.2 lit. a und Z 32.4.5f. Im § 229 Abs. 1 wird der Ausdruck „innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch den Ausdruck „inne...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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