Zusammenfassung
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des BDG 1979Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.2. § 154 Z 1 lautet:„1. an Universitäten:a) Universitätsprofessoren:aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),b) Universitätsdozenten:aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),c) Universitätsassistenten,d) Bundeslehrer;“3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG 1993“ eingefügt.4. § 155 lautet:„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen(künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität(Hochschule) zu erfüllen.(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“5. § 160 Abs. 1 lautet:„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“6. § 160a Abs. 2 lautet:„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:1. ein Semester für den:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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