Zusammenfassung
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert:1. § 4 Abs. 2 lautet:„(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146, 161 und 184 b und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt"2. § 8 Abs. 1 lautet:„(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig,wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."3. Im § 8 Abs. 3 wird vor den Worten „vom Dienst suspendiert" der Klammerausdruck „(vorläufig)"eingefügt.4. § 9 Abs. 3 lautet:„(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:1. Name und Geburtsdatum,2. Vorrückungsstichtag,3. Dienstantrittstag,4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder,sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse,Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,7. Dienststelle des Beamten.Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten."5. Dem § 13 wird angefügt:„(3) Vor der Stellung de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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