Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Zusammenfassung


45. Bundesgesetz: E-Geldgesetz und Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.) [CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel I  

Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

(E-Geldgesetz)  

E-Geld-Institute  

§ 1.  (1)  Wer  berechtigt  ist,  elektronisches  Geld  (E-Geld)  auszugeben  (§ 1  Abs. 1  Z 20  BWG;           

E-Geldgeschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.  

(2) E-Geld-Institute sind auch  

  1. zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nicht-

finanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger  

mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und  

  2. zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher  

Einrichtungen berechtigt.  

Geschäftsbeschränkungen  

§ 2. (1) E-Geld-Institute, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG  

verfügen, dürfen, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, nur die in § 1 Abs. 2 angeführten  

Geschäftstätigkeiten ausüben.  

(2) E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem von ihnen ausgegebenen elektronischen Geld verbundene  

Aufgaben wahrnehmen.  

(3) ...

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