Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 287/2004, 15. Juli 2004Verordnung (V) › BMBWK (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

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Zusammenfassung


Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden

287. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, sowie der §§ 7, 8, und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) § 2 Abs. 3b sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden."

2. In Anlage A.1 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern) Abschnitt A (für Männer) wird der lit. a (Leichtathletik) folgende Zeile angefügt:"3.000 m-Lauf13:00 Min.".

3. In Anlage A.1 Abschnitt B (für Frauen) wird der lit. a folgende Zeile angefügt:"2.000 m-Lau...

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