Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. September 1962, betreffend das Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

Zusammenfassung


285. Kundmachung: Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. September 1962, betreffend das Inkrafttreten einer Bestimmung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände [RID]).

Laut Mitteilung des Ze...

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