Zusammenfassung
138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. März 1967, betreffend Zulassung bestimmter, gemäß § 56 Abs. 1 lit. d der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossener Gegenstände und Stoffe zur Beförderung sowie Festsetzung leichterer Bedingungen für gemäß § 56 Abs. 2 lit. a der Eisenbahn-Verkehrsordnung bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und Stoffe (Durchführungsverordnung IV zur EVO.)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:§ 1. Im inländischen Verkehr können als Ausnahmen von den nachstehend zitierten Bestimmungen der Anlage I zum Internationalen Übereinkommenüber den Eisenbahnfrachtverkehr(Internationale Ordnung für die Beförderung gefäh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
