Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. März 1967, betreffend Zulassung bestimmter, gemäß § 56 Abs. 1 lit. d der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossener Gegenstände und Stoffe zur Beförderung sowie Festsetzung leichterer Bedingungen für gemäß § 56 Abs. 2 lit. a der Eisenbahn-Verkehrsordnung bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und Stoffe (Durchführungsverordnung IV zur EVO.)

Zusammenfassung


138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. März 1967, betreffend Zulassung bestimmter, gemäß § 56 Abs. 1 lit. d der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossener Gegenstände und Stoffe zur Beförderung sowie Festsetzung leichterer Bedingungen für gemäß § 56 Abs. 2 lit. a der Eisenbahn-Verkehrsordnung bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und Stoffe (Durchführungsverordnung IV zur EVO.)

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. Im inländischen Verkehr können als Ausnahmen von den nachstehend zitierten Bestimmungen der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(Internationale Ordnung für die Beförderung gefäh...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen