Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. März 1967, betreffend Zulassung bestimmter, gemäß § 56 Abs. 1 lit. d der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossener Gegenstände und Stoffe zur Beförderung sowie Festsetzung leichterer Bedingungen für gemäß § 56 Abs. 2 lit. a der Eisenbahn-Verkehrsordnung bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und Stoffe (Durchführungsverordnung IV zur EVO.)

Bundesgesetzblatt, 28 April 1967 (Nr. 138/1967)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


138. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 8. März 1967, betreffend Zulassung bestimmter, gemäß § 56 Abs. 1 lit. d der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Beförderung ausgeschlossener Gegenstände und Stoffe zur Beförderung sowie Festsetzung leichterer Bedingungen für gemäß § 56 Abs. 2 lit. a der Eisenbahn-Verkehrsordnung bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände und Stoffe (Durchführungsverordnung IV zur EVO.)

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. Im inländischen Verkehr können als Ausnahmen von den nachstehend zitierten Bestimmungen der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(Internationale Ordnung für die Beförderung gefäh...

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