Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

Zusammenfassung


73. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wi...

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