Zusammenfassung
602. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2
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Auszug
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2
(Übersetzung)
1.    Abweichend   von   den   Bestimmungen   der Rn. 2200   und   2201   der   Anlage A   zum   ADR sowie der Rn....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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