Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt für Sprengstoffe

Zusammenfassung


19. Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt für Sprengstoffe

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Auszug


Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt für Sprengstoffe

(Übersetzung)  

  

Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.1.1 und Absatz 4.3.2.1.1 des ADR, darf  

UN 3375 AMMONIUM NITRAT EMULSION...

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